Witwenrente beantragen: Fristen, Höhe und alle Formulare
Die Witwenrente zahlt die Deutsche Rentenversicherung nicht automatisch, Sie müssen sie beantragen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod, wird rückwirkend ab dem Todestag gezahlt. Das Formular heißt R0500, zuständig ist die Rentenversicherung des verstorbenen Ehepartners. Dieser Ratgeber zeigt, welche Fristen wirklich gelten, wie hoch die Rente ausfällt und welche Unterlagen Sie zusammentragen müssen.
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Lebenspartner. Die Rente kommt aus der gesetzlichen Rentenversicherung des verstorbenen Menschen. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen (§ 46 SGB VI):
- Die verstorbene Person hat die allgemeine Wartezeit erfüllt. Das sind fünf Jahre mit Beiträgen oder anrechenbaren Zeiten (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gilt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn weniger Beitragsjahre zusammengekommen sind (§ 53 SGB VI).
- Die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand zum Zeitpunkt des Todes. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind der Ehe rentenrechtlich gleichgestellt (§ 46 Abs. 4 SGB VI).
- Sie haben nicht wieder geheiratet. Eine neue Ehe beendet den Anspruch, dazu unten mehr.
- Die Ehe hat mindestens ein Jahr gedauert. War sie kürzer, unterstellt das Gesetz eine sogenannte Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a SGB VI).
Die Ein-Jahres-Regel ist keine starre Hürde. Sie können die Vermutung widerlegen, wenn die Heirat erkennbar nicht der Versorgung diente, etwa weil der Tod durch einen Unfall eintrat, weil die Erkrankung bei der Hochzeit noch nicht bekannt war oder weil die Hochzeit lange vorher geplant war. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, gilt die Mindestdauer ohnehin nicht (§ 242a Abs. 3 SGB VI).
Geschiedene Ehegatten haben keinen Anspruch auf Witwenrente. Für sie kommen je nach Fall eine Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) oder, bei Scheidungen vor dem 1. Juli 1977, eine Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI in Betracht.
Kleine und große Witwenrente im Vergleich
Das Gesetz kennt zwei Formen. Welche Sie erhalten, entscheidet sich nach Ihrem Alter, Ihrer Gesundheit und danach, ob Sie ein Kind erziehen. Sie müssen sich dafür nicht entscheiden, die Rentenversicherung prüft beides automatisch und zahlt die höhere Leistung.
| Kleine Witwenrente | Große Witwenrente | |
|---|---|---|
| Zusätzliche Voraussetzung | keine | Altersgrenze erreicht oder Kind unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert |
| Höhe | 25 % der Rente des Verstorbenen | 55 % (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) |
| Dauer | höchstens 24 Kalendermonate | unbefristet, solange die Voraussetzungen bestehen |
| Ausnahme altes Recht | unbefristet | 60 % statt 55 % |
| Rechtsgrundlage | § 46 Abs. 1, § 67 Nr. 5 SGB VI | § 46 Abs. 2, § 67 Nr. 6, § 255 SGB VI |
Was „altes Recht“ bedeutet: Es gilt, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist, oder wenn die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Eheleute vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Dann beträgt die große Witwenrente 60 Prozent, und die kleine Witwenrente läuft ohne die 24-Monats-Grenze (§ 242a Abs. 1, § 255 Abs. 1 SGB VI).
Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt seit 2012 schrittweise von 45 auf 47 Jahre. Maßgeblich ist das Todesjahr der versicherten Person, nicht Ihr eigenes Geburtsjahr (§ 242a Abs. 5 SGB VI):
| Todesjahr des Versicherten | Erforderliches Alter der Witwe / des Witwers |
|---|---|
| 2023 | 46 Jahre |
| 2024 | 46 Jahre und 2 Monate |
| 2025 | 46 Jahre und 4 Monate |
| 2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
| 2027 | 46 Jahre und 8 Monate |
| 2028 | 46 Jahre und 10 Monate |
| ab 2029 | 47 Jahre |
Erreichen Sie die Altersgrenze erst später oder werden Sie später erwerbsgemindert, wechselt die kleine Witwenrente in die große, auch dann, wenn die 24 Monate längst abgelaufen sind. Melden Sie eine solche Veränderung der Rentenversicherung aktiv; automatisch bemerkt sie nur den Zeitablauf, nicht Ihre Lebenssituation.
Sterbevierteljahr und Vorschuss über die Post
In den ersten Monaten nach dem Tod zahlt die Rentenversicherung deutlich mehr als später. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat beträgt der sogenannte Rentenartfaktor 1,0, die Witwenrente entspricht also der vollen Rente des Verstorbenen (§ 67 Nr. 5 und Nr. 6 SGB VI). Dieser Zeitraum heißt Sterbevierteljahr.
Zwei Punkte sind daran wichtig:
- In dieser Zeit wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet. Die Einkommensanrechnung setzt erst ein, wenn der Rentenartfaktor unter 1,0 fällt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
- Sie können das Geld vorab bekommen. Bezog Ihr Ehepartner bereits eine Rente, zahlt der Renten Service der Deutschen Post AG die drei ungekürzten Monatsrenten als Einmalbetrag aus, wenn der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod dort eingeht.
Der Vorschuss ist keine zusätzliche Leistung. Er wird später mit der laufenden Witwenrente verrechnet. Praktisch ist er trotzdem: Bis zum ersten regulären Rentenbescheid vergehen oft mehrere Monate, während die Bestattungskosten sofort anfallen. Den Antrag auf den Vorschuss übernimmt in der Regel das Bestattungsunternehmen mit, wenn es den Sterbefall beim Renten Service meldet, fragen Sie ausdrücklich danach.
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Fristen: Was wirklich gilt
Hier kursieren mehr falsche Angaben als bei jedem anderen Teil des Themas. Häufig liest man, der Anspruch auf Witwenrente „verfalle“ nach zwölf Monaten, oder es gelte eine Drei-Monats-Frist. Beides ist so nicht richtig.
Das Gesetz sagt: Eine Hinterbliebenenrente wird ab dem Todestag geleistet, aber nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Der Anspruch selbst verjährt dadurch nicht. Wer sich erst nach drei Jahren meldet, bekommt die Witwenrente weiterhin, nur eben nicht rückwirkend ab dem Todestag, sondern höchstens für die zwölf Monate vor der Antragstellung.
Die oft genannte Drei-Monats-Frist stammt aus § 99 Abs. 1 SGB VI und gilt für Renten aus eigener Versicherung, etwa die Altersrente. Auf Hinterbliebenenrenten ist sie nicht anwendbar. Und die 30-Tage-Frist bezieht sich ausschließlich auf den Vorschuss über den Renten Service, nicht auf den Rentenantrag selbst.
| Frist | Wofür sie gilt | Folge bei Versäumnis |
|---|---|---|
| 30 Tage nach dem Tod | Vorschuss über den Renten Service der Deutschen Post | kein Vorschuss; die Rente wird nach regulärer Bearbeitung nachgezahlt |
| 12 Monate nach dem Tod | vollständige Nachzahlung ab dem Todestag (§ 99 Abs. 2 SGB VI) | Nachzahlung auf 12 Monate vor dem Antragsmonat begrenzt |
| keine Frist | der Anspruch auf Witwenrente an sich (§ 46 SGB VI) | bleibt bestehen |
Praktisch heißt das: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, aber warten Sie auch nicht. Der Monat, in dem der Antrag eingeht, ist der Anker für die Nachzahlung.
Antrag stellen: Wege und Unterlagen

Das zuständige Formular heißt R0500, Antrag auf Hinterbliebenenrente. Sie finden es bei der Deutschen Rentenversicherung. Vier Wege führen zum Antrag:
- Online über den eAntrag der Deutschen Rentenversicherung. Der schnellste Weg, wenn Sie alle Unterlagen digital vorliegen haben.
- Auf Papier mit dem ausgefüllten Formular R0500 an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
- Persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung. Termin vorher vereinbaren.
- Über einen Versichertenberater oder Versichertenältesten. Diese Ehrenamtlichen helfen kostenlos beim Ausfüllen und kennen die typischen Stolperstellen. Viele Städte und Gemeinden nehmen Rentenanträge ebenfalls entgegen.
Diese Unterlagen sollten Sie vorher zusammenlegen:
| Unterlage | Wozu | Woher |
|---|---|---|
| Sterbeurkunde | Nachweis des Todes; für Rentenzwecke wird eine eigene Ausfertigung benötigt | Standesamt des Sterbeorts, meist über den Bestatter |
| Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Eheregister | Nachweis von Bestand und Dauer der Ehe | Standesamt des Eheschließungsorts |
| Rentenversicherungsnummern beider Ehepartner | Zuordnung des Versicherungskontos | Sozialversicherungsausweis, Rentenbescheid |
| Personalausweis oder Reisepass | Identitätsnachweis | |
| IBAN des eigenen Kontos | Auszahlung | |
| Letzter Rentenbescheid des Verstorbenen | beschleunigt die Berechnung, falls er bereits Rente bezog | eigene Unterlagen |
| Einkommensnachweise | für die Einkommensanrechnung nach dem Sterbevierteljahr | Arbeitgeber, eigener Rentenbescheid |
| Geburtsurkunden der Kinder | nur bei Anspruch auf große Witwenrente wegen Kindererziehung | Standesamt |
Bestellen Sie beim Standesamt gleich mehrere beglaubigte Sterbeurkunden. Rentenversicherung, Banken, Versicherer und Nachlassgericht verlangen jeweils eigene Exemplare. Eine Übersicht der ersten Schritte nach einem Sterbefall finden Sie in unserem Ratgeber Todesfall: Was tun?. Für die Rentenversicherung sind diese Urkunden nach § 64 Abs. 2 SGB X gebührenfrei – Einzelheiten im Beitrag Sterbeurkunde beantragen.
Höhe der Witwenrente und Einkommensanrechnung
Grundlage der Berechnung ist die Rente, die die verstorbene Person bezogen hat oder im Todeszeitpunkt bezogen hätte. Davon erhalten Sie nach dem Sterbevierteljahr 55 Prozent (große Witwenrente, neues Recht), 60 Prozent (altes Recht) oder 25 Prozent (kleine Witwenrente).
Stirbt der Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr, mindert ein Abschlag die Hinterbliebenenrente: 0,3 Prozent je Monat, höchstens 10,8 Prozent (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Dieser Abschlag ist dauerhaft und fällt später nicht weg.
Der Freibetrag ab Juli 2026
Nach dem Sterbevierteljahr rechnet die Rentenversicherung Ihr eigenes Einkommen teilweise an (§ 97 SGB VI). Es gibt dafür einen Freibetrag, der bundeseinheitlich das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts beträgt. Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das seit dem 1. Juli 2026:
- 1.122,53 Euro im Monat Grundfreibetrag
- + 238,11 Euro für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente
- Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.
Ein Beispiel: Liegt das anrechenbare Einkommen bei 1.500 Euro, überschreitet es den Freibetrag um 377,47 Euro. Davon 40 Prozent sind 150,99 Euro, um diesen Betrag sinkt die monatliche Witwenrente. Unterhalb von 1.122,53 Euro wird nichts angerechnet.
Ein verbreiteter Irrtum: Mit „Nettoeinkommen“ ist hier nicht der Auszahlungsbetrag Ihrer Lohnabrechnung gemeint. Die Rentenversicherung ermittelt einen eigenen Wert nach § 18b SGB IV, indem sie vom Bruttoeinkommen pauschale Abzüge vornimmt, deren Höhe von der Einkommensart abhängt. Das Ergebnis weicht oft spürbar von dem ab, was auf Ihrem Konto ankommt, rechnen Sie also nicht mit der Gehaltsabrechnung, sondern fragen Sie im Zweifel bei der Beratungsstelle nach. Angerechnet werden neben Arbeitsentgelt auch eigene Renten, Betriebsrenten und bestimmte Kapitalerträge; Leistungen wie Bürgergeld, Wohngeld oder Pflegegeld bleiben außen vor.
Die Witwenrente ist steuerpflichtig wie andere gesetzliche Renten. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ausfällt, richtet sich nach dem Jahr, in dem die Witwenrente beginnt. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von Ihren gesamten Einkünften ab.
Was bei Wiederheirat passiert
Heiraten Sie erneut oder begründen eine eingetragene Lebenspartnerschaft, endet der Anspruch auf Witwenrente (§ 46 Abs. 1 und 2 SGB VI). Als Ausgleich zahlt die Rentenversicherung bei der ersten Wiederheirat eine Rentenabfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags (§ 107 SGB VI). Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Bei einer kleinen Witwenrente verringert sich die Abfindung um die Monate, für die bereits gezahlt wurde.
Wird die neue Ehe später geschieden oder für nichtig erklärt, kann die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten wieder aufleben (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Auch das geschieht nicht automatisch, Sie müssen es beantragen.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft berührt den Anspruch dagegen nicht. Wer mit einem neuen Partner zusammenlebt, ohne zu heiraten, behält die Witwenrente.
Dieser Beitrag gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich Ihr Rentenversicherungsträger.
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Häufige Fragen zur Witwenrente
Wie lange dauert es, bis die Witwenrente ausgezahlt wird?
Rechnen Sie mit mehreren Wochen bis einigen Monaten, je nachdem wie vollständig der Antrag ist und ob das Versicherungskonto der verstorbenen Person geklärt war. Bezog sie bereits Rente, geht es meist schneller. Für die Zeit bis zum ersten Bescheid ist der Vorschuss über den Renten Service der Deutschen Post gedacht, den Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beantragen müssen.
Bekomme ich Witwenrente, wenn ich selbst schon Rente beziehe?
Ja. Die eigene Rente zählt aber als Einkommen und wird nach dem Sterbevierteljahr auf die Witwenrente angerechnet, soweit sie den Freibetrag von 1.122,53 Euro (Stand Juli 2026) übersteigt. Von dem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent abgezogen. Die eigene Altersrente selbst wird dadurch nicht gekürzt.
Habe ich als geschiedene Ehefrau Anspruch auf Witwenrente?
In aller Regel nicht. Bei der Scheidung wurden die Rentenanwartschaften über den Versorgungsausgleich geteilt; damit ist die Altersvorsorge geregelt. Eine Ausnahme gilt für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden, hier kommt die Geschiedenenwitwenrente nach § 243 SGB VI in Betracht. Wer ein gemeinsames Kind erzieht, sollte außerdem die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI prüfen lassen.
Wir waren nur wenige Monate verheiratet. Ist damit alles verloren?
Nicht zwingend. Das Gesetz vermutet bei einer Ehedauer unter einem Jahr eine Versorgungsehe, lässt aber den Gegenbeweis zu (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Ein plötzlicher Unfalltod, eine erst nach der Hochzeit erkannte Erkrankung oder eine lange vorher geplante Trauung sprechen gegen eine Versorgungsehe. Stellen Sie den Antrag und schildern Sie die Umstände.
Gilt das alles auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. § 46 Abs. 4 SGB VI stellt eingetragene Lebenspartner überlebenden Ehegatten ausdrücklich gleich, bei den Voraussetzungen, der Höhe und auch bei der Rentenabfindung nach Wiederbegründung einer Partnerschaft.
Muss ich Veränderungen melden?
Ja, und zwar unaufgefordert. Meldepflichtig sind vor allem eine Wiederheirat, die Aufnahme oder Änderung einer Erwerbstätigkeit, der Bezug weiterer Renten und der Wegfall der Kindererziehung. Wer eine Änderung verschweigt, muss überzahlte Beträge zurückzahlen.
Was ist, wenn mein Ehepartner noch keine Rente bezogen hat?
Dann berechnet die Rentenversicherung eine fiktive Rente aus dem Versicherungskonto, so, als wäre die verstorbene Person im Todeszeitpunkt voll erwerbsgemindert gewesen. Zusätzlich wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt, die jüngere Versicherte so stellt, als hätten sie weiter Beiträge gezahlt. Ein Vorschuss über die Post ist in diesem Fall allerdings nicht möglich, weil keine laufende Rente existiert.
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