Nach einem Sterbefall im engen Familienkreis haben viele Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freistellung. Einen gesetzlich festgelegten Tagessatz gibt es aber nicht. Wie viele Tage Ihnen zustehen, entscheiden § 616 BGB, Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag und der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen.
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Angebote erhaltenJa, aber anders als die meisten erwarten. Das Wort „Sonderurlaub“ steht gar nicht im Gesetz. Die Grundlage ist § 616 BGB, und der spricht von bezahlter Arbeitsbefreiung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung: Wer unverschuldet für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht arbeiten kann, behält den Anspruch auf sein Entgelt.
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
Entscheidend ist der letzte Punkt – er erklärt, warum es keine feste Zahl gibt. Das Bundesarbeitsgericht rechnet die Freistellung beim Tod eines nahen Angehörigen zum Kernbereich des § 616 BGB. Wie viele Tage daraus werden, richtet sich nach dem konkreten Anlass und vor allem nach Ihrem Vertrag.
Welche Aufgaben in den ersten Tagen anfallen und was davon der Bestatter übernimmt, fasst unsere Checkliste für den Todesfall zusammen.
Die folgende Übersicht zeigt, was im öffentlichen Dienst tariflich festgeschrieben ist. In der Privatwirtschaft entscheidet Ihr Vertrag – dort sind ein bis drei Tage üblich, aber nicht garantiert.
Der häufigste Irrtum betrifft die untere Hälfte: Beim Tod von Großeltern, Geschwistern oder Schwiegereltern besteht im öffentlichen Dienst kein tariflicher Anspruch. Viele Ratgeber nennen hier pauschal „ein Tag“ – das stimmt so nicht. Freistellung ist möglich, sie liegt aber im Ermessen des Arbeitgebers.
| Verhältnis | Öffentlicher Dienst | Privatwirtschaft (üblich) |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 2 Arbeitstage | 1 bis 3 Tage |
| Eigenes Kind | 2 Arbeitstage | 1 bis 3 Tage |
| Mutter oder Vater | 2 Arbeitstage | 1 bis 2 Tage |
| Geschwister | kein Anspruch, bis 3 Tage möglich | 0 bis 1 Tag, je nach Vertrag |
| Großeltern | kein Anspruch, bis 3 Tage möglich | 0 bis 1 Tag, je nach Vertrag |
| Schwiegereltern | kein Anspruch, bis 3 Tage möglich | meist kein Anspruch |
| Nicht verwandte Personen | kein Anspruch | kein Anspruch |
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Im öffentlichen Dienst ist die Lage am klarsten. § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD gewährt zwei Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung beim Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils. Der TV-L für die Länder enthält eine gleichlautende Regelung.
Zwei Details werden häufig übersehen:
Zusätzlich erlaubt § 29 Abs. 3 TVöD eine kurzfristige unbezahlte Freistellung, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Das ist der Weg, wenn Sie mehr Zeit brauchen und Ihren Erholungsurlaub schonen möchten.
Für sie gilt nicht der TVöD, sondern die Sonderurlaubsverordnung des Bundes beziehungsweise des jeweiligen Landes. Die Regelungen weichen im Detail voneinander ab – fragen Sie gezielt bei Ihrer Personalstelle nach.
§ 616 BGB ist abdingbar. Arbeits- und Tarifverträge dürfen ihn einschränken oder vollständig ausschließen, und viele tun das auch. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei aber eine Grenze gezogen: Weil die Freistellung beim Tod eines nahen Angehörigen zum Kernbereich der Vorschrift gehört, muss ein Ausschluss ausdrücklich und klar vereinbart sein. Eine beiläufige, unklare Klausel genügt nicht.
Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach diesen Stichworten:
Ist § 616 BGB wirksam ausgeschlossen, bleiben Erholungsurlaub, der Abbau von Gleitzeit oder Überstunden und die unbezahlte Freistellung.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über eine Vertragsklausel hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, in tarifgebundenen Betrieben zusätzlich die Gewerkschaft.
Der Ablauf ist unbürokratisch, wenn Sie die vier Schritte einhalten. Entscheidend ist vor allem der zweite: Ohne schriftliche Bestätigung mit Nennung der Rechtsgrundlage landen die Tage im Zweifel als Urlaub in der Abrechnung.
„Hiermit teile ich mit, dass am 12. Oktober 2026 mein Vater verstorben ist. Ich bitte um bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB für den 13. und 14. Oktober 2026. Die Sterbeurkunde reiche ich nach, sobald sie mir vorliegt.“
Im öffentlichen Dienst nennen Sie statt § 616 BGB den § 29 TVöD beziehungsweise TV-L.
Vier Wege sind zu unterscheiden, und sie haben ganz unterschiedliche Folgen:
Wer die Bestattung selbst organisiert, unterschätzt fast immer den Zeitaufwand. Es lohnt sich, mehrere Angebote einzuholen, statt unter Zeitdruck zuzusagen – worauf es dabei ankommt, zeigt unser Bestatter-Vergleich. Die Preisspannen der einzelnen Bestattungsformen finden Sie im Ratgeber Bestattungskosten.
Im öffentlichen Dienst gibt es dafür keinen tariflichen Anspruch – § 29 Abs. 1 TVöD nennt nur Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern. Nach § 29 Abs. 3 TVöD kann der Arbeitgeber aber bis zu drei Arbeitstage bezahlt gewähren. In der Privatwirtschaft entscheidet Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag; ohne Regelung greift § 616 BGB im Maß des Erforderlichen.
Nein. Bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB oder § 29 TVöD mindert Ihren Erholungsurlaub nicht. Prüfen Sie die Abrechnung, falls die Tage dennoch als Urlaub gebucht wurden.
Der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen. Üblich und ausreichend sind eine Kopie der Sterbeurkunde oder die Traueranzeige. Medizinische Details müssen Sie nicht offenlegen.
Dann bestand keine Arbeitspflicht, die freigestellt werden könnte. Ein Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage besteht nicht. Anders liegt es, wenn Sie im Urlaub arbeitsunfähig krank werden – ärztlich bescheinigte Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
Beim Tod eines nahen Angehörigen ist eine Ablehnung nur schwer zu begründen, solange § 616 BGB nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei einer Ablehnung sind Betriebs- oder Personalrat die erste Adresse, danach Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Ja. § 616 BGB knüpft nicht an eine Wartezeit oder einen Beschäftigungsumfang an. Auch in der Probezeit, in Teilzeit und im Minijob besteht der Anspruch, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen ist.
In der Regel nicht. § 616 BGB und die Tarifverträge stellen auf nahe Angehörige ab. Für die Teilnahme an der Trauerfeier eines Freundes oder Kollegen bleiben Erholungsurlaub, Gleitzeitabbau oder eine Kulanzregelung – fragen Sie offen danach, viele Arbeitgeber zeigen sich entgegenkommend.
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