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Sonderurlaub bei Todesfall: Anspruch nach Gesetz, Tarifvertrag und TVöD

Nach einem Sterbefall im engen Familienkreis haben viele Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freistellung. Einen gesetzlich festgelegten Tagessatz gibt es aber nicht. Wie viele Tage Ihnen zustehen, entscheiden § 616 BGB, Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag und der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Dieser Ratgeber zeigt, was tatsächlich gilt, wo die typischen Fallen liegen und wie Sie die Freistellung richtig beantragen.

Aktualisiert im Juli 2026Lesezeit ca. 8 Min.Redaktionell geprüft

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub?

Ja, aber anders als die meisten erwarten. Das Wort „Sonderurlaub“ kommt im Gesetz gar nicht vor. Die Grundlage ist § 616 BGB, und der spricht von bezahlter Arbeitsbefreiung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung. Wer unverschuldet für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht arbeiten kann, behält den Anspruch auf sein Entgelt.

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  • Es bestand eine Arbeitspflicht. An einem freien Tag, im Urlaub oder in der Elternzeit gibt es nichts freizustellen – und damit auch keinen Anspruch.
  • Die Verhinderung ist persönlich und unverschuldet. Beim Tod eines nahen Angehörigen ist das unstreitig.
  • Die Freistellung ist erforderlich. Es geht um die Zeit, die Sie tatsächlich brauchen: Behördengänge, Gespräch mit dem Bestatter, Teilnahme an der Trauerfeier.

Entscheidend ist der letzte Punkt, denn er erklärt, warum es keine feste Zahl gibt. Das Bundesarbeitsgericht rechnet die Freistellung beim Tod eines nahen Angehörigen zum Kernbereich des § 616 BGB. Wie viele Tage daraus werden, richtet sich nach dem konkreten Anlass – und vor allem nach Ihrem Vertrag.

Welche Aufgaben in den ersten Tagen tatsächlich anfallen und was davon der Bestatter übernimmt, fasst unsere Checkliste für den Todesfall zusammen.

Wie viele Tage stehen Ihnen zu?

Die folgende Übersicht zeigt, was im öffentlichen Dienst tariflich festgeschrieben ist und was in der Privatwirtschaft üblich ist. Stand Juli 2026.

Verhältnis zum Verstorbenen Öffentlicher Dienst (TVöD / TV-L) Privatwirtschaft (übliche Praxis)
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner 2 Arbeitstage (Anspruch) 1 bis 3 Tage
Eigenes Kind 2 Arbeitstage (Anspruch) 1 bis 3 Tage
Mutter oder Vater 2 Arbeitstage (Anspruch) 1 bis 2 Tage
Geschwister kein Anspruch, bis 3 Tage im Ermessen 0 bis 1 Tag, je nach Vertrag
Großeltern kein Anspruch, bis 3 Tage im Ermessen 0 bis 1 Tag, je nach Vertrag
Schwiegereltern kein Anspruch, bis 3 Tage im Ermessen meist kein Anspruch
Nicht verwandte Personen kein Anspruch kein Anspruch

Wichtig zur rechten Spalte: „übliche Praxis“ ist kein Rechtsanspruch. Was in Ihrem Fall gilt, steht in Ihrem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Ohne eine solche Regelung entscheidet § 616 BGB – und der nennt keine Tage, sondern nur das Maß des Erforderlichen.

Der häufigste Irrtum betrifft die untere Hälfte der Tabelle: Beim Tod von Großeltern, Geschwistern oder Schwiegereltern besteht im öffentlichen Dienst kein tariflicher Anspruch. Viele Ratgeber nennen hier pauschal „ein Tag“, was so nicht stimmt. Freistellung ist möglich, sie liegt aber im Ermessen des Arbeitgebers.

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Öffentlicher Dienst: Was TVöD und TV-L regeln

Im öffentlichen Dienst ist die Lage am klarsten. § 29 Abs. 1 Buchst. b TVöD gewährt zwei Arbeitstage bezahlte Arbeitsbefreiung beim Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils. Der TV-L für die Länder enthält eine gleichlautende Regelung.

Zwei Details werden häufig übersehen:

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss rechtlich bestehen. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt der Anspruch. Leben die Partner danach weiter zusammen, kann sich die Bewertung ändern – hier lohnt die Rückfrage bei der Personalstelle.
  • Für alle anderen Angehörigen greift § 29 Abs. 3 TVöD. Danach kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage bezahlte Freistellung gewähren. Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch. Ein sachlich begründeter Antrag – etwa weil Sie die Beerdigung organisieren – erhöht die Chancen deutlich.

Zusätzlich erlaubt § 29 Abs. 3 TVöD eine kurzfristige unbezahlte Freistellung, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Das ist der Weg, wenn Sie mehr Zeit brauchen, als bezahlt gewährt wird, und Ihren Erholungsurlaub schonen möchten.

Für Beamtinnen und Beamte gelten nicht der TVöD, sondern die Sonderurlaubsverordnungen des Bundes beziehungsweise des jeweiligen Landes. Die Regelungen weichen im Detail voneinander ab – fragen Sie hier gezielt bei Ihrer Personalstelle nach.

Wenn § 616 BGB im Vertrag ausgeschlossen ist

§ 616 BGB ist abdingbar. Arbeits- und Tarifverträge dürfen ihn einschränken oder vollständig ausschließen, und viele tun das auch. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei aber eine wichtige Grenze gezogen: Weil die Freistellung beim Tod eines nahen Angehörigen zum Kernbereich der Vorschrift gehört, muss ein Ausschluss ausdrücklich und klar vereinbart sein. Eine beiläufige, unklare Klausel genügt nicht.

Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach diesen Stichworten:

  • im Arbeitsvertrag unter „Arbeitsverhinderung“, „Freistellung“ oder direkt „§ 616 BGB“
  • im anwendbaren Tarifvertrag, meist im Abschnitt Urlaub und Arbeitsbefreiung
  • in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • in der betrieblichen Übung: Hat Ihr Arbeitgeber die Freistellung mehrfach vorbehaltlos gewährt, kann daraus ein Anspruch entstanden sein

Ist § 616 BGB wirksam ausgeschlossen, bleiben Erholungsurlaub, der Abbau von Gleitzeit oder Überstunden und die unbezahlte Freistellung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung; bei Streit über eine Vertragsklausel hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, in tarifgebundenen Betrieben zusätzlich die Gewerkschaft.

Freistellung richtig beantragen

Kalenderblatt, Dokumentenmappe und Stift auf einem Holztisch – Vorbereitung des Antrags auf Sonderurlaub bei Todesfall

Der Ablauf ist unbürokratisch, wenn Sie vier Dinge beachten.

  1. Unverzüglich informieren. Ein Anruf oder eine kurze Nachricht an Vorgesetzte oder Personalabteilung genügt zunächst. „Unverzüglich“ heißt: sobald es Ihnen möglich ist, nicht erst nach der Beerdigung.
  2. Kurz schriftlich bestätigen. Eine E-Mail reicht. Beispiel: „Hiermit teile ich mit, dass am 3. August 2026 mein Vater verstorben ist. Ich bitte um bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB für den 4. und 5. August 2026. Die Sterbeurkunde reiche ich nach, sobald sie mir vorliegt.“ Im öffentlichen Dienst nennen Sie statt § 616 BGB den § 29 TVöD beziehungsweise TV-L.
  3. Nachweis nachreichen. Der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen. In der Regel genügt eine Kopie der Sterbeurkunde oder die Traueranzeige. Bestellen Sie beim Standesamt gleich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde – Banken, Versicherungen und Rentenstellen verlangen jeweils ein Original.
  4. Abrechnung prüfen. Die Tage müssen als bezahlte Arbeitsbefreiung erscheinen, nicht als Urlaubstage. Ein falsch gebuchter Tag lässt sich später nur mühsam korrigieren.

Freistellung, Urlaub oder Krankschreibung?

Vier Wege sind zu unterscheiden, und sie haben ganz unterschiedliche Folgen:

  • Bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB oder § 29 TVöD: Das Entgelt läuft weiter, Ihr Urlaubskonto bleibt unberührt. Das ist der Regelfall bei nahen Angehörigen.
  • Erholungsurlaub: Die Tage gehen von Ihrem Kontingent ab. Sinnvoll, wenn kein Anspruch auf Freistellung besteht oder Sie länger brauchen.
  • Unbezahlte Freistellung: Das Entgelt entfällt. Achtung bei längeren Zeiträumen: Ab etwa einem Monat ohne Entgelt kann der Versicherungsschutz in der Kranken- und Rentenversicherung betroffen sein. Vorher mit der Personalabteilung klären.
  • Arbeitsunfähigkeit: Wenn die Trauer Sie tatsächlich krank macht, ist das keine Frage von Sonderurlaub. Gehen Sie zum Arzt. Wird eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, greift die Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG für bis zu sechs Wochen. Trauer allein ist keine Diagnose, eine behandlungsbedürftige Belastungsreaktion sehr wohl.

Wer die Bestattung selbst organisiert, unterschätzt fast immer den Zeitaufwand. Es lohnt sich, die Angebote mehrerer Bestatter zu vergleichen, statt unter Zeitdruck zuzusagen – worauf es dabei ankommt, zeigt unser Bestatter-Vergleich, die Preisspannen der einzelnen Bestattungsformen finden Sie im Ratgeber Bestattungskosten. Wer für sich selbst vorsorgen und Angehörige entlasten möchte, findet die Möglichkeiten unter Bestattungsvorsorge.

Häufige Fragen zum Sonderurlaub im Todesfall

Wie viele Tage stehen mir beim Tod meiner Großmutter zu?

Im öffentlichen Dienst gibt es dafür keinen tariflichen Anspruch – § 29 Abs. 1 TVöD nennt nur Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern. Nach § 29 Abs. 3 TVöD kann der Arbeitgeber aber bis zu drei Arbeitstage bezahlt gewähren. In der Privatwirtschaft entscheidet Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag; ohne Regelung greift § 616 BGB im Maß des Erforderlichen.

Zählt Sonderurlaub als Urlaubstag?

Nein. Bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB oder § 29 TVöD mindert Ihren Erholungsurlaub nicht. Prüfen Sie die Abrechnung, falls die Tage dennoch als Urlaub gebucht wurden.

Muss ich eine Sterbeurkunde vorlegen?

Der Arbeitgeber darf einen Nachweis verlangen. Üblich und ausreichend sind eine Kopie der Sterbeurkunde oder die Traueranzeige. Sie müssen keine medizinischen Details offenlegen.

Was gilt, wenn der Todesfall in meinen Urlaub fällt?

Dann bestand keine Arbeitspflicht, die freigestellt werden könnte. Ein Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage besteht nicht. Anders liegt es, wenn Sie im Urlaub arbeitsunfähig krank werden – ärztlich bescheinigte Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

Kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Beim Tod eines nahen Angehörigen ist eine Ablehnung nur schwer zu begründen, solange § 616 BGB nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei einer Ablehnung sind Betriebs- oder Personalrat die erste Adresse, danach Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Gilt der Anspruch auch in der Probezeit und für Minijobs?

Ja. § 616 BGB knüpft nicht an eine Wartezeit oder einen Beschäftigungsumfang an. Auch in der Probezeit, in Teilzeit und im Minijob besteht der Anspruch, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen ist.

Habe ich Anspruch auf Freistellung für die Beerdigung eines Freundes?

In der Regel nicht. § 616 BGB und die Tarifverträge stellen auf nahe Angehörige ab. Für die Teilnahme an der Trauerfeier eines Freundes oder Kollegen bleiben Erholungsurlaub, Gleitzeitabbau oder eine Kulanzregelung – fragen Sie offen danach, viele Arbeitgeber zeigen sich hier entgegenkommend.

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