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Sozialbestattung: Wenn das Sozialamt die Beerdigung bezahlt

Wenn Nachlass und eigenes Einkommen nicht reichen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die Kosten einer würdigen, einfachen Bestattung. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, was das Amt konkret bezahlt, wie der Antrag abläuft und welchen Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten: den Auftrag vor dem Antrag.

Aktualisiert im Juli 2026Lesezeit ca. 3 Min.Redaktionell geprüft

Wer hat Anspruch auf eine Sozialbestattung?

Anspruchsberechtigt sind die bestattungspflichtigen Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister in gesetzlicher Reihenfolge), wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Der Nachlass reicht nicht aus, eigene Einkünfte und Vermögen liegen unter den Zumutbarkeitsgrenzen, und es gibt keine vorrangig verpflichteten Dritten. Der Antrag wird beim Sozialamt des Ortes gestellt, an dem die verstorbene Person zuletzt Sozialleistungen bezog oder wohnte.

Auch bei einer Sozialbestattung haben Sie die freie Bestatterwahl. Erfahrene Betriebe kennen das Verfahren, vergleichen Sie kostenlos Anbieter aus Ihrer Region:

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Was übernimmt das Sozialamt konkret?

  • Überführung, Versorgung und einfacher Sarg oder Urne,
  • Einäscherung oder Erdbeisetzung inklusive der kommunalen Gebühren,
  • ein einfaches Reihengrab oder eine Beisetzung auf dem Gemeinschaftsfeld,
  • meist ein kleiner Rahmen für die Abschiednahme.

Nicht übernommen werden Extras wie große Trauerfeiern, teure Särge, Blumenschmuck oder ein Grabstein. In der Praxis entspricht der Rahmen häufig einer anonymen Bestattung oder Direktbestattung. Was „ortsüblich einfach“ genau heißt, entscheidet die Kommune, fragen Sie das Amt nach der konkreten Leistungsliste.

Wichtig: erst Antrag, dann Auftrag

Der teuerste Fehler bei der Sozialbestattung: den Bestatter beauftragen und erst danach zum Amt gehen. Wer den Auftrag ohne Hinweis auf die Bedürftigkeit erteilt, bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen, denn das Amt prüft nur, was noch nicht privat vereinbart wurde. Richtig ist: Antrag stellen oder zumindest den Bestatter auf die Situation hinweisen, erfahrene Betriebe kennen das Verfahren, begrenzen die Leistungen auf den erstattungsfähigen Rahmen und rechnen teils direkt mit dem Amt ab. Zur Einordnung der üblichen Preise lohnt der Blick in den Ratgeber Bestattungskosten.

So läuft der Antrag ab

  • Zuständiges Amt finden: Sozialamt am letzten Wohnort bzw. Leistungsort der verstorbenen Person.
  • Unterlagen zusammenstellen: Sterbeurkunde, Nachweise über Nachlass (Kontoauszüge, Sparbücher), eigene Einkommens- und Vermögensnachweise, ggf. Ablehnung anderer Verpflichteter.
  • Antrag stellen: formlos oder per Formular, möglichst vor der Beauftragung. Die Bestattung darf trotzdem fristgerecht stattfinden, die Entscheidung kann nachträglich fallen.
  • Zumutbarkeitsprüfung abwarten: Das Amt prüft Nachlass, Einkommen und Vermögen aller Verpflichteten anteilig.
  • Bescheid und Abrechnung: Bei Bewilligung zahlt das Amt die erstattungsfähigen Positionen, oft direkt an den Bestatter.

Wenn das Amt ablehnt: Ihre Möglichkeiten

Gegen einen Ablehnungsbescheid steht der Widerspruch offen (Frist beachten, meist ein Monat). Häufige Streitpunkte sind die Verwertbarkeit kleiner Rücklagen und die Zumutbarkeit bei zerrütteten Familienverhältnissen, etwa wenn Kinder jahrzehntelang keinen Kontakt hatten. Die Rechtsprechung erkennt hier durchaus Härtefälle an. Lassen Sie sich beraten (Sozialverbände, Beratungsstellen), bevor Sie aufgeben. Übrigens: Die Erbausschlagung beseitigt die Bestattungspflicht nicht, genau für diese Konstellation existiert § 74 SGB XII.

Vorsorgen, damit es nie so weit kommt

Wer selbst wenig hinterlassen wird, kann die eigene Bestattung dennoch regeln: Eine Bestattungsvorsorge mit Treuhandkonto oder eine kleine Sterbegeldversicherung stellt Geld zweckgebunden bereit, beides gilt in angemessener Höhe als Schonvermögen und wird auch bei Sozialhilfebezug in der Regel nicht angetastet. Das erspart den Angehörigen Antrag, Prüfung und den engen Rahmen der Sozialbestattung.

Häufige Fragen zur Sozialbestattung

Kann ich die Bestattungspflicht ausschlagen?

Die Erbschaft können Sie ausschlagen, die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht in der Regel nicht. Genau für diese Fälle existiert die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII.

Wie lange dauert die Bewilligung?

Je nach Amt Tage bis Wochen. Die Bestattung darf trotzdem fristgerecht stattfinden, die Entscheidung kann nachträglich erfolgen.

Darf ich bei einer Sozialbestattung den Bestatter wählen?

Ja, die Bestatterwahl ist frei. Das Amt erstattet allerdings nur den einfachen ortsüblichen Rahmen, wählen Sie einen Betrieb mit Erfahrung im Verfahren.

Kann ich privat etwas dazulegen?

Ja. Angehörige dürfen erstattungsfähige Grundleistungen vom Amt tragen lassen und Extras wie Blumen oder eine Feier privat ergänzen, das sollte im Kostenvoranschlag sauber getrennt sein.

Was passiert, wenn gar keine Angehörigen da sind?

Dann ordnet das Ordnungsamt die Bestattung von Amts wegen an, meist als einfache Feuerbestattung mit anonymer Beisetzung.

Wie lässt sich so eine Situation vermeiden?

Durch frühzeitige Bestattungsvorsorge oder eine Sterbegeldversicherung, beides stellt Geld zweckgebunden und geschützt für die eigene Bestattung bereit.

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